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INFORMED CONSENT UND URTEILSFÄHIGKEIT

4.5

Urteilsfähigkeit und Entscheidungshoheit: Rechtliche Systematik

Urteilsfähigkeit bestimmt darüber, wem die Entscheidungshoheit bei medizinischen Entscheidungen zukommt. In diesem Text erfahren Sie, wie die verschiedenen Stufen von Urteilsfähigkeit gegliedert sind.


Urteilsfähige Patientinnen und Patienten entscheiden grundsätzlich selbst, ob sie einer medizinisch oder psychotherapeutisch indizierten Behandlung zustimmen wollen oder nicht. Volljährigkeit ist dafür nicht Voraussetzung. Auch minderjährige Personen können einer medizinischen Behandlung zustimmen oder sie ablehnen, wenn sie dafür als urteilsfähig erachtet werden.

Von der Regel der Entscheidungshoheit bei erhaltener Urteilsfähigkeit gibt es nur wenige Ausnahmen: zum Beispiel bei der Entscheidung zu einer fürsorgerischen Unterbringung (FU) bei Patientinnen und Patienten, die aufgrund einer psychischen Störung nicht anders als in einer geeigneten Institution betreut werden. Damit eine Patientin oder ein Patient fürsorglich untergebracht werden kann, ist die Urteilsunfähigkeit kein Kriterium.

Bei urteilsunfähigen Patienten entscheidet in der Regel die rechtliche Vertretungsperson oder der gesetzliche Vertreter aufgrund des mutmasslichen Willens der Patientin oder des Patienten.

Die folgende Abbildung zeigt die rechtliche Systematik als Entscheidungskaskade:

Abbildung Entscheidungskaskade

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Universität Basel