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2.5

Grundsatz 4: Transparenz

Der vierte Grundsatz aus dem Datenschutzrecht betrifft die Transparenz oder Erkennbarkeit.

Icon Transparenz

Wenn die Rede von Datenschutz ist, geht es meist auch um Fragen nach der Transparenz. Transparenz heisst, dass die betroffene Person erkennen können muss, welche Personendaten über sie beschafft und zu welchem Zweck sie bearbeitet werden. So verlangt es § 15 des Informations- und Datenschutzgesetzes. Diese Transparenz ist Ausfluss des Prinzips von Treu und Glauben, wonach verhindert werden muss, dass über Sie intransparent, also für Sie nicht erkennbar, Daten bearbeitet werden, ausser wenn durch die Schaffung der Transparenz die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe ernsthaft gefährdet würde. Das ist aber nur in Ausnahmen der Fall, beispielsweise im Bereich der Strafverfolgung. Dort ermöglichen es die entsprechenden Gesetze, etwa eine Strafuntersuchung zu eröffnen und die Mitteilung dieser Eröffnung an die betroffene Person aufzuschieben.

Darüber hinaus gibt es zwei besondere Regelungen in Bezug auf die Transparenz, die im § 15 IDG festgelegt sind:


  1. Wenn Personendaten systematisch erhoben werden, namentlich mit Fragebögen, Formularen oder in Online-Erfassungen, dann muss dabei angegeben sein, auf welche gesetzliche Grundlage die Datenerhebung gestützt ist und zu welchem Zweck sie erfolgt.

  2. Wenn besondere Personendaten beschafft werden, dann ist das öffentliche Organ nicht nur dazu verpflichtet, diese Erkennbarkeit zuzulassen und zu ermöglichen, sondern auch dazu, die betroffene Person über den Zweck der Bearbeitung aktiv zu informieren. Das gilt, soweit dadurch nicht die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben ernsthaft gefährdet wird.


Aufgrund der internationalen rechtlichen Vorgaben wird diese Informationspflicht in Zukunft ausgedehnt. Im Bundesdatenschutzgesetz wird beispielsweise auch für die Beschaffung von sogenannten gewöhnlichen Personendaten diese Informationspflicht aufgestellt und der basel-städtische Gesetzgeber wird das bei der nächsten Revision des IDG ebenfalls tun müssen. Dann wird künftig nicht nur beim Beschaffen von besonderen Personendaten, sondern auch beim Beschaffen sogenannter gewöhnlicher Personendaten das öffentliche Organ dazu verpflichtet sein, aktiv zu informieren über die bearbeiteten Daten oder die Kategorien der bearbeiteten Daten, über die Rechtsgrundlage der Datenbearbeitung und den Zweck der Datenbearbeitung, über die allfälligen Empfängerinnen und Empfänger der Daten und über die Rechte, die der betroffenen Person zustehen. Das kann wiederum als Teil des jeweiligen Formulars oder, wenn man die Daten in einem Gespräch erhebt, durch die Aushändigung eines Informationsschreibens erfolgen. Der Aufwand ist also trotz der neuen Regelung relativ beschränkt.

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Universität Basel