BEKANNTGABE VON PERSONENDATEN
3.4
Bekanntgabe zu einem personenbezogenen Zweck: Einschränkungen
Manchmal muss die Bekanntgabe von Informationen eingeschränkt werden. Ein Grund dafür können Geheimhaltungsinteressen und -pflichten sein.
Referenzen für die erwähnten Geheimnisse
- Ärztliches Berufsgeheimnis (Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches)
- Steuergeheimnis (§ 138 Abs. 1 Steuergesetz Basel-Stadt)
- Sozialhilfegeheimnis (§ 28 Abs. 1 Sozialhilfegesetz Basel-Stadt)
- Sozialversicherungsgeheimnis (Art. 33 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil der Sozialversicherung)
- Schweigepflicht der Opferhilfeberatung (Art. 11 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten)
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