BEKANNTGABE VON PERSONENDATEN
3.2
Bekanntgabe zu einem personenbezogenen Zweck
Personendaten können nicht nur bearbeitet, sondern auch bekanntgegeben werden.
Voraussetzungen
Eine Bekanntgabe von Personendaten liegt dann vor, wenn die Daten einer Drittperson (einer natürlichen oder juristischen Person) oder einem anderen öffentlichen Organ als dem, das die Informationen bisher zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe bearbeitet hat, zugänglich gemacht werden. Diese Bekanntgabe kann zu einem Zweck erfolgen, der sich entweder auf die betroffene Person bezieht (personenbezogene Bekanntgabe) oder nicht (nicht personenbezogene Bekanntgabe).
Für die Bekanntgabe von Personendaten zu einem personenbezogenen Zweck verlangt § 21 des anwendbaren baselstädtischen Informations- und Datenschutzgesetzes (IDG) eine gesetzliche Grundlage. Diese gesetzliche Grundlage kann, wie beim Bearbeiten von Personendaten, unterschiedlich vorliegen: einerseits als sogenannte unmittelbare oder andererseits als mittelbare gesetzliche Grundlage.
Bei einer unmittelbaren gesetzlichen Grundlage erlaubt eine gesetzliche Bestimmung selbst das Bekanntgeben von Personendaten, oder sie verpflichtet sogar dazu (§ 21 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2 Buchstabe a IDG). Zum Beispiel erlaubt das baselstädtische Steuergesetz in § 139 ausdrücklich die Amtshilfe der Steuerbehörde gegenüber anderen Steuerbehörden.
Bei einer mittelbaren gesetzlichen Grundlage legt ein Gesetz oder eine Verordnung eine Aufgabe fest, die vom verantwortlichen öffentlichen Organ nur dann erfüllt werden kann, wenn es die Personendaten an ein anderes öffentliches Organ oder an Drittpersonen bekanntgibt oder diese von einem anderen öffentlichen Organ oder Privaten erhält (§ 21 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 Buchstabe b IDG). Eine solche Aufgabe kann zum Beispiel so aussehen:
Das baselstädtische Schulgesetz gibt in § 140 Absatz 4 Buchstabe f dem Kinder- und Jugendgesundheitsdienst die Aufgabe, bei der Bekämpfung von ansteckenden Krankheiten unter den Kindern mitzuwirken. Das Gesetz sagt dabei nicht selbst, welche Personendaten dafür an die Lehrpersonen bekanntgegeben werden dürfen, sondern es nennt nur die Aufgabe. Der Dienst muss selbst entscheiden, welche Daten im konkreten Fall für die Krankheitsbekämpfung erforderlich sind – zum Beispiel können dies auch Daten über die Geschwister von erkrankten Kindern sein – und sogar über die Kinder, die mit diesen zusammen in der Klasse sind oder mit ihnen gespielt haben.
Das Bekanntgeben von «gewöhnlichen», einfachen Personendaten erfordert, wie das Bearbeiten von «gewöhnlichen» Personendaten, nur eine (mittelbare oder unmittelbare) gesetzliche Grundlage in Form eines Gesetzes im materiellen Sinn (§ 21 Abs. 1 IDG).
Dagegen verlangt das IDG für die Bekanntgabe von «besonderen» Personendaten, wiederum wie beim Bearbeiten von «besonderen» Personendaten, eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn (§ 21 Abs. 2 IDG). Diese Grundlage kann ein Bekanntgeben ebenfalls unmittelbar oder mittelbar erlauben. Ein Gesetz im formellen Sinn muss also zur Datenbekanntgabe ermächtigen oder verpflichten. Im Falle einer mittelbaren gesetzlichen Grundlage muss das Gesetz die Aufgabe klar umschreiben, zu deren Erfüllung das Bearbeiten von besonderen Personendaten zwingend notwendig sein soll. Am erwähnten Beispiel des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes aufgezeigt: Es dürfen nur jene Personendaten über die erkrankten Kinder und ihre Geschwister bekanntgegeben werden, die zur Erreichung des Zwecks – also zur Bekämpfung von ansteckenden Krankheiten – unerlässlich sind.
Dasselbe wie für das Bekanntgeben von besonderen Personendaten gilt auch für das Bekanntgeben von Ergebnissen des «Profiling». Damit ist jede automatisierte Auswertung von Informationen gemeint, um wesentliche persönliche Merkmale einer Person zu analysieren oder Entwicklungen vorherzusagen, z. B. bezüglich Arbeitsleistung oder Gesundheit.
Alternativ zu einer gesetzlichen Grundlage kann die Bekanntgabe auch durch eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person gerechtfertigt werden (§ 21 Abs. 1 Buchstabe c und Abs. 2 Buchstabe c IDG). Damit ist aber nicht gemeint, dass sich ein öffentliches Organ alternativ immer auf eine Einwilligung abstützen kann, nur weil allenfalls eine gesetzliche Grundlage fehlt: Das Gesetz erlaubt die Bekanntgabe mit einer Einwilligung nämlich nur im Einzelfall und nur dann, wenn die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat. Berücksichtigt werden kann auch eine mutmassliche Einwilligung, nämlich dann, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, einzuwilligen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Patientin im Koma liegt und sie deshalb nicht einwilligen kann, dass das behandelnde Spital ihre Röntgenbilder von einem Spital anfordert, in dem sie zuvor behandelt wurde. Die Bekanntgabe ihrer Patientinnendaten muss aber in ihrem Interesse liegen und die Einwilligung muss in guten Treuen vorausgesetzt werden dürfen. Sie darf also nicht vorschnell einfach angenommen werden.
Wo finden wir die verlangte gesetzliche Grundlage?
Wie schon beim Bearbeiten von Personendaten findet sich diese gesetzliche Grundlage auch im Falle der Bekanntgabe in aller Regel im entsprechenden Fachrecht des bekanntgebenden oder des empfangenden öffentlichen Organs. Wenn beispielsweise Personendaten von der Steuerverwaltung an die Sozialhilfe bekannt gegeben werden sollen, dann kann die Ermächtigung oder die Verpflichtung dazu im Steuergesetz oder im Sozialhilfegesetz gegeben sein. So regelt beispielsweise § 141 des Steuergesetzes die Möglichkeit der Amtshilfe an andere Behörden. Andererseits hat die Sozialhilfe, gestützt auf § 28 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes, den Anspruch, von anderen öffentlichen Organen, beispielsweise eben von der Steuerverwaltung, oder Privaten Personendaten zu erhalten, die sie, die Sozialhilfe, zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags benötigt.