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WIE GEHT GESUNDHEITLICHE VORAUSPLANUNG?

2.8

Urteilsfähigkeit

Urteilsfähigkeit ist z.B. bei der Einwilligung zu medizinischen Behandlungen oder beim Verfassen von Patientenverfügungen ausschlaggebend. Im Folgenden verschaffen Sie sich erste Einblicke in das Thema der Urteilsfähigkeit. Wie wird sie zum Beispiel eingeschätzt? Sie finden auch Literaturhinweise und Links zu weiterführenden Informationen.

Urteilsfähigkeit ist eine Grundvoraussetzung, damit Patient:innen in eine Behandlung einwilligen können. Urteilsfähigkeit wird auch beim Verfassen einer Patientenverfügung vorausgesetzt (vgl. Art. 370 ZGB). Ob jemand urteilsfähig ist oder nicht, hat somit weitreichende Folgen.


Urteilsfähigkeit wird vermutet.

Gemäss Schweizer Zivilgesetzbuch ist jede Person urteilsfähig, «der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln» (Art. 16 ZGB).

Nur wenn begründete Zweifel oder eine offensichtliche Urteilsunfähigkeit vorliegen, ist eine weitere Abklärung indiziert.

Möchten Sie sich vertieft mit dem Thema beschäftigen, empfehlen wir Ihnen die medizin-ethischen Richtlinien der SAMW zum Thema Urteilsfähigkeit. Sie beschreiben das Vorgehen zur Evaluation der Urteilsfähigkeit, wenn Zweifel bestehen, ob eine Urteilsunfähigkeit vorliegt. Eine Möglichkeit zur interaktiven Auseinandersetzung bieten die Schritte 4.4 bis 4.10 im Online Kurs «Psychotherapie-Ethik».

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Universität Basel