GESUNDHEITLICHE VORAUSPLANUNG IM ALTERS- UND PFLEGEHEIMBEREICH

3.1

Zeitpunkt und zentrale Fragen eines GVP-Gesprächs

Bewohnende von Alters- und Pflegeheimen sind eine wichtige Zielgruppe für die Gesundheitliche Vorausplanung (GVP).

Die GVP leistet einen wichtigen Beitrag dazu, auch diesen letzten Lebensabschnitt selbstbestimmt gestalten zu können. Dieses Kapitel soll Sie als Fachperson dabei unterstützen, GVP in Alters- und Pflegeheimen umzusetzen.

Als Fallbeispiele hören Sie jeweils Ausschnitte aus zwei fiktiven Gesprächen:
- Gespräch 1 findet statt zwischen dem urteilsunfähigen Bewohner Georg Hauser, seinen zwei Kindern Jolanda und Karl als Vertretungspersonen und der Pflegefachfrau Anne Birnbaum.
- Gespräch 2 findet statt zwischen der urteilsfähigen Bewohnerin Corinna Dälliker, ihrem Sohn Erwin und der Pflegefachfrau Anne Birnbaum.

Zeitpunkt eines GVP-Gesprächs

Der Eintritt in eine unterstützende Wohn- und Pflegebetreuung bedeutet für die betroffene Person (und die Angehörigen) in der Regel eine tiefgreifende Lebensveränderung: Der Pflegebedarf ist grösser und die betroffene Person erhält nun eine professionelle, kontinuierliche Betreuung. Die Auseinandersetzung mit gesundheitlichen Einschränkungen, die Reflexion der eigenen Werte und Vorstellungen zur (medizinischen) Betreuung in dieser Lebensphase sowie die Auseinandersetzung mit dem Lebensende sollen institutionell unterstützt werden. Hierzu bietet das Gespräch über die Gesundheitliche Vorausplanung einen guten Anknüpfungspunkt.

Beispiel: Ausschnitt aus Gespräch 2 SOUNDCLOUD-ELEMENT (DB-Nr. 2)

Beim Eintritt in die Institution sollte es Standard sein, die Urteilsfähigkeit der Bewohnenden zu klären, nachzufragen, wer vertretungsberechtigte Person für medizinische Massnahmen ist, und zu überprüfen, ob bereits GVP-Dokumente (z. B. Patientenverfügung, Vorsorgeauftrag usw.) vorliegen.

Beispiel: Ausschnitt aus Gespräch 1 SOUNDCLOUD-ELEMENT (DB-Nr. 2–3)

Sobald sich die betroffene Person in der neuen Umgebung eingelebt hat, soll ein vertiefendes Gespräch zur GVP angeboten werden. Idealerweise findet ein GVP-Erstgespräch innert sechs Wochen nach Eintritt in das Alters- oder Pflegeheim statt.

Zentrale Fragen eines GVP-Gesprächs

Folgende Fragen sollten vor einem GVP-Gespräch geklärt werden:

1. Urteilsfähigkeit: Muss das Gespräch bei Urteilsunfähigkeit der oder des Bewohnenden mit der vertretungsberechtigten Person für medizinische Massnahmen stattfinden?

Die Beurteilung der Urteilsfähigkeit bei Bewohnenden im Alters- und insb. Pflegeheim ist anspruchsvoll. Die kognitiven Fähigkeiten der Bewohnenden können abhängig von Tageszeit und anderen Faktoren fluktuieren, z. B. bei Stress oder Müdigkeit. Es ist deshalb wichtig, den Zeitpunkt für das Gespräch gut zu wählen. Wenn möglich (und von der betroffenen Person gewünscht), sollten zudem Vertretungspersonen, die bei medizinischen Massnahmen entscheiden, und Angehörige beim Gespräch dabei sein können. Ist die betroffene Person nicht mehr urteilsfähig, wird das Gespräch mit der vertretungsberechtigten Person geführt. Die betroffene Person ist soweit wie möglich einzubeziehen.

Beispiel: Ausschnitt aus Gespräch 1 SOUNDCLOUD-ELEMENT (DB-Nr. 9)

Beispiel: Ausschnitt aus Gespräch 2 SOUNDCLOUD-ELEMENT (DB-Nr. 10)

2. Freiwilligkeit: Ist die betroffene Person bereit, sich auf ein Gespräch über GVP einzulassen? GVP ist freiwillig; niemand kann dazu verpflichtet werden.

GVP ist ein freiwilliges Angebot. Lehnt eine Bewohnende ein GVP-Gespräch ab, so muss dies respektiert werden. Ohne Druck auszuüben, soll die betroffene Person darüber informiert werden, dass medizinische Behandlungsentscheidungen dann durch die Vertretungsperson getroffen werden müssen und im Notfall durch die behandelnde Ärztin. Der mutmassliche Wille der betroffenen Person – soweit bekannt – wird bei diesen stellvertretenden Entscheidungen berücksichtigt.

3. Aktualität und Aussagekraft der Patientenverfügung: Hat die betroffene Person eine Patientenverfügung verfasst und wenn ja, entspricht diese noch dem (mutmasslichen) Willen resp. bildet diese den Gesundheitszustand der Verfassenden noch ab?

Beim Eintritt in ein Alters- und Pflegeheim wird bei der Aufnahme standardmässig eine vorhandene Patientenverfügung abgefragt und im Dossier hinterlegt. Patientenverfügungen sind zwar unbefristet gültig, oft aber in der Entscheidungssituation zu allgemein gehalten oder nicht mehr an die aktuelle Gesundheitssituation angepasst. Daher gilt: Je aktueller eine Patientenverfügung ist und je genauer sie die Lebenssituation und die gesundheitlichen Präferenzen abbildet, umso aussagekräftiger ist sie. Zu beachten ist auch, dass einige Formulare für Patientenverfügungen Widersprüche zulassen, die in der praktischen Umsetzung ebenfalls zu Unklarheiten führen können. Es ist deshalb wichtig, im Alters- und Pflegeheim nicht nur zu erfragen, ob eine Patientenverfügung vorliegt, sondern diese im Gespräch mit der betroffenen Person auch auf ihre Aussagekraft hin (Aktualität etc.) zu überprüfen und ggf. anzupassen. Die Anpassung der Patientenverfügung an den sich verändernden Gesundheitszustand ist jedoch nur möglich, solange die betroffene Person urteilsfähig ist.

Relevante Veränderungen des Gesundheitszustands einer bereits im Alters- oder Pflegeheim wohnhaften Person, wie z.B. neue Diagnosen und Erkrankungen, Rückkehr nach Spitalaufenthalt, emotional belastende Veränderungen im persönlichen Umfeld etc. sind immer Anlass für ein Angebot zu einem GVP-Gespräch bzw. für die Überprüfung und ggf. Anpassung einer bereits vorliegenden GVP-Dokumentation.