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DIE WIRKUNG DES BUCHES

4.2

Was sagt der Papst?

Erasmus’ Werk: Lob, Ehre und Kontroversen

Zu Lebzeiten genoss Erasmus Lob und Ehre vonseiten der Päpste für sein Werk. Erst mehr als zwanzig Jahre nach seinem Tod liess Papst Paul IV. – auch er war Erasmus anfänglich gut gesinnt – im Jahre 1559 sein gesamtes Werk auf den Index der verbotenen Bücher setzen. Die Verbreitung seiner Werke wurde dadurch ernsthaft beeinträchtigt.

Papst Leo X.

Leo X., aus: Onofrio Panvinio, XXVII pontificum maximorum elogia et imagines accuratissime ad vivum aeneis typeis delineatae, Rom 1568, UB Basel EW II 16

Papst Leo X. (1475 – 1521, im Amt: 1513–1521)
Dezember 1515: Wenige Monate vor Abschluss der Drucklegung beschliesst Erasmus von Rotterdam, seine Ausgabe des Neuen Testaments Papst Leo X. zu widmen.

1. Februar 1516: Der Widmungsbrief an den Papst wird im Novum Instrumentum abgedruckt. Darin betont Erasmus die Gemeinsamkeiten zwischen der Absicht des Papstes, den Ruhm und das Ansehen der Kirche wiederherzustellen, und seinem eigenen Ziel, die Christenheit zu ihrer ursprünglichen Reinheit zurückzuführen. (Vgl. Abb. 5.1.4.2)

Am 31. Oktober 1517 bringt Martin Luther seine 95 Thesen in Umlauf – ob er sie wirklich an die Tür der Schlosskirche zu Wittenberg geschlagen hat, ist ungewiss. Viele seiner Kritikpunkte wurden schon früher geäussert, aber dieses Datum gilt gemeinhin als Beginn der Reformation.

Nach 1517 werden kritische Stimmen lauter, die Erasmus beschuldigen, Luther und die Reformation zu unterstützen. Deshalb ersucht Erasmus für seine zweite Ausgabe des Neuen Testaments um die volle Unterstützung des Papstes.

Im Herbst 1518 dankt Papst Leo X. Erasmus in einem kurzen Schreiben, einem Breve, für die Widmung des Neuen Testaments. Er hebt den Nutzen seiner Arbeit für die Theologen und für den Fortschritt des orthodoxen Glaubens hervor und ermutigt ihn, seine Tätigkeit zum Wohl der Christenheit fortzuführen.

1519 wird das Breve auf der Rückseite des Titelblatts der zweiten Ausgabe abgedruckt und erscheint von nun an in allen Basler Folio-Ausgaben. (Vgl. Abb. 5.1.12.1)

Papst Hadrian VI.

Hadrian VI., aus: Onofrio Panvinio, XXVII pontificum maximorum elogia et imagines …, Rom 1568, UB Basel EW II 16

Papst Hadrian VI. (1459–1523, im Amt: 1522–1523)
Er verteidigt Erasmus und sein Unterfangen gegen die Vorwürfe der Theologen an der Universität Löwen und fordert den Gelehrten sogar auf, auch eine Revision des Alten Testaments zu unternehmen.

Papst Klemens VII.

Klemens VII., aus: Onofrio Panvinio, XXVII pontificum maximorum elogia et imagines …, Rom 1568, UB Basel EW II 16

Papst Klemens VII. (1478–1534, im Amt: 1523–1534)
Er lädt Erasmus wiederholt nach Rom ein und gewährt ihm als Dank dafür, dass dieser ihm die Paraphrasen der Apostelgeschichte gewidmet hat, Schutz und Geschenke.

Papst Paul III.

Paul III., aus: Onofrio Panvinio, XXVII pontificum maximorum elogia et imagines …, Rom 1568, UB Basel EW II 16

Papst Paul III. (1468–1549, im Amt: 1534–1549)
1535, weniger als ein Jahr vor Erasmus’ Tod, bietet Paul III. ihm die Kardinalswürde an, aber Erasmus erklärt sich ausserstande, sie anzunehmen.


Die Zensur



Papst Paul IV.

Paul IV., aus: Onofrio Panvinio, XXVII pontificum maximorum elogia et imagines …, Rom 1568, UB Basel EW II 16

Papst Paul IV. (1476–1559, im Amt: 1555–1559)
Im Februar 1514, während seines Aufenthalts in England, lernt Erasmus den jungen Bischof Gian Pietro Carafa kennen. Mehrere Briefe aus den Jahren 1515 und 1516 dokumentieren eine freundschaftliche Beziehung, die von gegenseitiger Achtung und Wertschätzung geprägt ist. Danach werden ihre beiden Namen erst wieder im Jahre 1559 gemeinsam genannt.

1559: Gian Pietro Carafa, nunmehr Papst Paul IV., ordnet an, Erasmus’ Namen auf den allgemeinen Index der verbotenen Autoren und Bücher zu setzen.

Der Römische Index von 1559 – auch Index der Inquisition oder Paulinischer Index genannt – ist in drei Klassen geteilt:
- Zur ersten Klasse gehören die häretischen Autoren (603 an der Zahl), die sich vom katholischen Glauben entfernt haben und deren Gesamtwerk verboten wird (also auch jene Werke, die gar nicht von der Religion handeln).
- Die zweite Klasse umfasste eine Liste verbotener Werke (126) und Autoren (117), die sich gelegentlich vom katholischen Glauben entfernt haben.
- Die dritte Klasse schliesslich besteht aus einer Liste verbotener Werke anonymer Autoren. (Vgl. Abb. 5.1.12.2)

Paulinischer Index

Paulinischer Index, Index autorum et librorum, qui ab Officio Sanctae Rom. et Universalis Inquisitionis caveri ab omnibus et singulis in universa Christiana republica mandantur, sub censuris contra legentes vel tenentes libros prohibitos in bulla, quae lecta est in coena Domini, expressis et sub aliis poenis in decreto eiusdem Sacri officii contentis, Rom: Antonio Blado, 1559. 8o. UB Basel, fb 2061:3 = Kap. 5.1, Vitrine 12, Abb. 2. Abgebildet Bl. 8v

Der Paulinische Index führt den Namen Desiderius Erasmus Roterodamus unter dem Buchstaben D unter den Autoren erster Klasse auf, was verheerende Folgen für Erasmus’ Ruf und die Verbreitung seiner Werke hat.
Wegen seiner Härte und seiner Starrheit löst der Römische Index allerdings bei den weltlichen und kirchlichen Obrigkeiten, die seine Verordnungen umsetzen sollen, sofort heftige Kritik aus.



Papst Pius IV.

Pius IV., Ritratto di Pio IV, 1560 circa, Cerchia di Tiziano - Cantalupo in Sabina (Rieti), Collezione Camuccini
(Gemeinfrei: Wikimedia Commons)

Papst Pius IV. (1499–1565, im Amt: 1559–1565)
1561 wird auf seine Anweisung hin eine Kommission von Bischöfen eingesetzt, welche den Index überarbeiten soll. Im Zuge des von Pius IV. 1562 wieder eröffneten Konzils von Trient erscheint 1564 ein neuer Index der verbotenen Bücher, der auch Tridentinischer Index genannt wird.

Der Tridentinische Index behält zwar die drei Klassen bei, mildert aber die Strenge des Paulinischen Index. Ein Werk kann auch nur zeitweilig verboten werden. Nach der Korrektur der beanstandeten Stellen durch die Theologische Fakultät einer katholischen Universität oder durch den Generalinquisitor selbst kann es zugelassen werden. Eine Orientierungshilfe für die Zensoren bilden die Indices expurgatorii, Verzeichnisse der zu «reinigenden» bzw. zu korrigierenden Stellen. Weil der Paulinische Index mit dem Inkrafttreten des Tridentinischen nicht formell aufgehoben wird, kommt es zu Widersprüchen sowohl in der Rechtsetzung als auch in der Rechtsausübung. So erscheint Erasmus’ Werk im Index von 1564 zweimal: Erstens unter dem Buchstaben D in der zweiten Klasse, also als Autor, dessen Werke nur zeitweilig, bis zur «Reinigung» der entsprechenden Stellen, untersagt sind; zweitens unter dem Buchstaben E (mit Querverweis auf den Buchstaben D), wo er noch wie im Index von 1559 als «Autor der ersten Klasse» eingestuft wird, dessen gesamtes literarisches Werk als verboten gilt.



Pius V.

Pius V., Portrait gemalt zwischen ca. 1600–1610 von El Greco
(Gemeinfrei: Wikimedia Commons)

Papst Pius V. (1504–1572, im Amt: 1566–1572)
Die von ihm 1571 gegründete Indexkongregation spricht sich für eine Tilgung von Erasmus’ Namen aus der Liste der Autoren der ersten Klasse und für seinen ausschliesslichen Verbleib in der zweiten Klasse aus.

Papst Sixtus V. (1521–1590, im Amt: 1585–1590) legt 1590 jedoch sein Veto ein.

Papst Klemens VIII. (1536–1605, im Amt: 1592–1605)
Erst in seinem Index von 1596 wird der Vorschlag von Pius V. angenommen. Erasmus’ Werk muss in der Folge durch die Theologischen Fakultäten von Paris oder Löwen «gereinigt» werden.

Die Umsetzung der Zensur bleibt trotz eines imposanten Zensurapparates schwierig. Viele Leute bringen ihr mit verschiedensten Mitteln Widerstand entgegen und verweigern die Umsetzung. Die Herkunft von Drucken wird durch die Verwendung von falschen Angaben des Druckortes und falschen Jahreszahlen verschleiert, so dass sie auf dem europäischen Büchermarkt trotz des Verbots eine gewisse Verbreitung finden. Einige Parteigänger der Reformation fälschen sogar die Indizes selbst. Vermeintliche Nachdrucke des Paulinischen Index von 1559 oder des Index expurgatorius von 1571, die tatsächlich aber in Pforzheim und in Strassburg gedruckt wurden, enthalten einen zugunsten der lutherischen Reform veränderten Wortlaut der Vorworte, Anmerkungen und Kommentare und zielen darauf ab, die römische Regelung in Misskredit zu bringen und ins Lächerliche zu ziehen. (Vgl. Abb. 5.1.12.3)

Dennoch hat die Zensur grosse Auswirkungen auf die Verbreitung und Rezeption der Werke des Erasmus, was sich insbesondere in Italien und Spanien zeigt. In Frankreich, Deutschland und England hingegen vermag die Zensur nicht in demselben Ausmass ihre Benutzung und ihren Nachdruck zu verhindern. Wenn man sich aber vor Augen hält, wie wenige Exemplare beispielsweise von Erasmus’ Neuem Testament von 1516 heute in öffentlichen Bibliotheken verfügbar sind, ist das Bild, das sich einem bietet, bedrückend.

Papst Paul VI. (1897–1978, im Amt: 1963–1978)
1966 wird unter seinem Pontifikat, nach über 400 Jahren, der Index offiziell abgeschafft.




Quellenangaben

Die Ausführungen in diesem Kapitel basieren auf: Valentina Sebastiani, «Erasmus’ Neues Testament und die Römische Kirche», in: Ueli Dill, Petra Schierl (Hg.), Das bessere Bild Christi: Das Neue Testament in der Ausgabe des Erasmus von Rotterdam (Kat. Ausst. Basler Münster 2016, 2. Aufl. 2017), Basel 2016/2017, S. 181–184.

Lizenz

Universität Basel