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BEKANNTGABE VON PERSONENDATEN

3.7

Bekanntgabe zu einem nicht personenbezogenen Zweck

Bei der Bekanntgabe zu einem nicht personenbezogenen Zweck gibt es bestimmte Gemeinsamkeiten und Unterschiede zur Bekanntgabe zum personenbezogenen Zweck.

Bisher haben wir das Bekanntgeben von Personendaten zu einem personenbezogenen Zweck gemäss § 21 IDG angeschaut: Das heisst, die Bekanntgabe der Daten dient der Bearbeitung in Bezug auf eine konkrete Person, zum Beispiel eine Patientin, ein bestimmter Steuerzahler oder eine konkrete Sozialhilfebezügerin.

Nun wenden wir uns der Bekanntgabe von Personendaten für einen nicht personenbezogenen Zweck nach § 22 IDG zu. Hier dient die Bekanntgabe nicht mehr dem Zweck, eine Erkenntnis über die konkret betroffene Person zu gewinnen, sondern dem Zweck, eine generelle Erkenntnis zu gewinnen. Es geht also darum, durch die Bearbeitung von Personendaten vieler betroffener Personen neue generelle Erkenntnisse zu gewinnen, die nicht nur für die einzelne, konkrete Person von Interesse sind, sondern für alle oder viele Menschen.

Wir sprechen also von dem Fall, dass ein öffentliches Organ Personendaten, die es selbst zu einem personenbezogenen Zweck bearbeiten darf, einem anderen öffentlichen Organ oder Privaten zu einem nicht personenbezogenen Zweck weitergibt. Anwendungsfälle sind beispielsweise die Weitergabe von Personendaten zu Forschungs-, Statistik- oder Planungszwecken.

§ 22 IDG ist die allgemeine gesetzliche Grundlage zur Datenbekanntgabe zu einem nicht personenbezogenen Zweck. Wenn ein öffentliches Organ Personendaten zu einem personenbezogenen Zweck bearbeiten darf, dann darf es diese Personendaten auch weitergeben für einen nicht personenbezogenen Zweck. Vor einer entsprechenden Bekanntgabe der Daten ist allerdings zu prüfen, ob sie aufgrund einer besonderen Geheimhaltungsbestimmung ausgeschlossen ist, beispielsweise durch ein Berufsgeheimnis oder ein besonderes Amtsgeheimnis. Im Weiteren können auch spezialgesetzliche Bestimmungen die Bekanntgabe von Personendaten zu einem nicht personenbezogenen Zweck regeln. Das bekannteste Anwendungsbeispiel ist das Bundesgesetz über die Forschung am Menschen, das Humanforschungsgesetz.

Das Verhältnismässigkeitsprinzip nach § 9 Abs. 3 IDG gilt wie bei jeder Datenbearbeitung auch hier: Es dürfen nur solche Personendaten weitergegeben werden, die zur Zweckerreichung geeignet und erforderlich sind und deren Bekanntgabe den betroffenen Personen zumutbar ist. Das bedeutet zum Beispiel: Wenn für den nicht personenbezogenen Zweck keine identifizierenden Personendaten erforderlich sind, dann dürfen die Personendaten nicht in identifizierender Form, sondern nur in anonymisierter oder allenfalls in pseudonymisierter Form weitergegeben werden. Das öffentliche Organ darf Personendaten somit nur dann herausgeben, wenn es zur Zweckerreichung erforderlich ist, dass die Daten noch identifizierend sind. Wenn diese Daten beispielsweise mit anderen Daten aus anderen Quellen kombiniert werden müssen, dann geht das mit anonymisierten Daten natürlich nicht, aber allenfalls mit pseudonymisierten.

Das Gesetz schreibt ausserdem vor, dass bei der Herausgabe von Personendaten durch öffentliche Organe die Empfängerinnen und Empfänger verpflichtet sind, die Daten zu anonymisieren oder zumindest zu pseudonymisieren, sobald der Bearbeitungszweck es zulässt. Die Auswertungen der Daten dürfen sie nur so bekanntgeben, dass keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen mehr möglich sind. Sollen die Daten an private Empfängerinnen oder Empfänger weitergegeben werden, dann ist zusätzlich zu den bereits erwähnten Auflagen eine Zweckeinschränkung vorzunehmen. An private Personen dürfen Personendaten nur zu Forschungszwecken, also nicht für Planung und Statistik weitergeben werden. Zudem müssen sich die privaten Empfängerinnen und Empfänger verpflichten, die Personendaten nicht für andere Zwecke zu bearbeiten, die Personendaten nicht an Dritte weiterzugeben und für die Informationssicherheit zu sorgen.

Sind öffentliche Organe Empfängerinnen von Personendaten zu einem nicht personenbezogenen Zweck, müssen diese Auflagen nicht separat erwähnt werden, weil sie ohnehin von Gesetzes wegen gelten.