RECHTE DER BETROFFENEN PERSONEN
4.5
Aufsichtsrechtliche Anzeige
Was können Sie unternehmen, wenn Sie als betroffene Person das Gefühl haben, Ihre Daten würden nicht datenschutzkonform bearbeitet?
Wenn Sie das Gefühl haben, ein öffentliches Organ hat Ihre Daten nicht datenschutzkonform bearbeitet, dann stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten offen.
Sie können sich natürlich direkt an das öffentliche Organ wenden, das Ihres Erachtens Ihre Daten nicht korrekt bearbeitet. Sie können dabei Ihre Rechtsansprüche geltend machen:
- das Recht auf Zugang zu den eigenen Personendaten, damit Sie wissen, ob und welche Daten über Sie bearbeitet werden;
- das Recht auf Berichtigung, falls Sie der Überzeugung sind, Daten über Sie seien unrichtig;
- die weiteren Ansprüche auf Unterlassung beziehungsweise auf Beseitigung der Folgen einer widerrechtlichen Datenbearbeitung.
Wenn das öffentliche Organ Ihre Ansprüche nicht anerkennt, können Sie immer verlangen, dass es seinen Entscheid in Form einer Verfügung erlässt und ihn begründet. Diese Verfügung können Sie anfechten, also den Rechtsweg beschreiten. Fechten Sie die Verfügung an, so gelangen Sie zunächst an die vorgesetzte Behörde, eventuell zum zuständigen kantonalen Departement, und danach allenfalls an eine gerichtliche Behörde. Bei der Universität wäre dies die Universitäre Rekurskommission, bei den kantonalen und kommunalen öffentlichen Organen das Verwaltungsgericht des Kantons.
Falls Sie nicht den Rechtsmittelweg beschreiten wollen, können Sie auch einen anderen Weg gehen. Wenn das öffentliche Organ beispielsweise Ihre Ansprüche verletzt und auch die interne Datenschutzberaterin des betreffenden öffentlichen Organs Ihnen nicht weiterhelfen kann, dann können Sie sich nach dem revidierten Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Basel-Stadt auch an die oder den Datenschutzbeauftragten des Kantons wenden: § 28a des revidierten IDG gibt jeder Person das Recht, sich mit einer aufsichtsrechtlichen Anzeige an die oder den Datenschutzbeauftragten des Kantons zu wenden, wenn sie der Ansicht ist, dass ein öffentliches Organ oder ein:e Auftragsdatenbearbeiter:in bei der Bearbeitung von sie betreffenden Personendaten gegen die datenschutzrechtlichen Vorschriften verstösst.
Diese Möglichkeit wird im europäischen Recht eine Beschwerde genannt, im Recht des Kantons Basel-Stadt ist sie aber eine sogenannte aufsichtsrechtliche Anzeige. Hierbei wird keine Verfügung angefochten, sondern Sie machen geltend, dass eine Behörde, die der Aufsicht des oder der Datenschutzbeauftragten untersteht, ihre Aufgabe nicht korrekt erfüllt. Ihnen als anzeigende Person kommt in diesem Verfahren keine Parteistellung zu, aber die oder der Datenschutzbeauftragte muss Abklärungen treffen und Sie innerhalb von drei Monaten über den Stand beziehungsweise das Ergebnis der Abklärungen und die Erledigung informieren.
Die Abklärungen können zum Beispiel ergeben, dass die Datenbearbeitung gesetzeskonform erfolgt ist, dann wird Ihnen das mitgeteilt. Oder es stellt sich heraus, dass das öffentliche Organ die Daten widerrechtlich bearbeitet hat, dann wird die oder der Datenschutzbeauftragte veranlassen, dass dies korrigiert wird, und Sie am Schluss darüber informieren, was das Resultat der Abklärungen ist. Wurde hingegen vom öffentlichen Organ bereits eine Verfügung erlassen, dann wird die oder der Datenschutzbeauftragte nicht aktiv werden – auch weil die laufenden Rekursfristen durch ihr oder sein Handeln nicht angehalten werden. Dann geht es weiter auf dem oben beschriebenen Rechtsmittelweg.