BEGRIFFE UND GESETZLICHER RAHMEN
8.2
Gesetzlicher Rahmen
Das Recht auf Bildung für Menschen mit Behinderungen bzw. die sich daraus ergebenden Verpflichtungen für Bildungsinstitutionen sind in verschiedenen internationalen Verträgen sowie der Bundesverfassung und nationalen Gesetzen festgelegt.
Diskriminierungsverbot in der Verfassung
In Übereinstimmung mit verschiedenen internationalen Menschenrechtsverträgen verbietet die Schweizer Bundesverfassung in Art. 8. Abs. 2 jegliche Art von Diskriminierung:
«Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.»
Die UNO-Behindertenrechtskonvention
Seit 2014 gilt in der Schweiz die Behindertenrechtskonvention der UNO (UNO-BRK). Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten zu weitreichenden Massnahmen zur Förderung der Teilnahme von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben. In Artikel 24 beschreibt sie das Recht von Menschen mit Behinderungen,
«ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativität sowie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringen zu lassen».
Das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BEHIG)
Das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) regelt die Kompetenzen des Bundes bei der Bekämpfung der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen. Für den Bildungsbereich nennt es in Art. 5 Abs. 5a die folgenden Benachteiligungen, die es zu beseitigen gilt:
«Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
-
a. die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
-
b. die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.»
Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Kanton Basel-Stadt
Auch der Kanton Basel-Stadt bekennt sich zur Barrierefreiheit und will in diesem Bereich eine Vorreiterrolle einnehmen. Der Kanton hält fest, dass
«Menschen mit Behinderung […] ihre Rechte in allen Lebensbereichen verwirklichen können [sollen]. Ziel ist ein selbstbestimmtes und selbstverantwortetes Leben.»
Die Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das am 01.01.2021 in Kraft trat und auch für die Universität Basel gilt.
Universität Basel
Die Universität Basel hat sich schon 2011 in ihrem Disability Statement verpflichtet, Studierende mit Behinderungen zu fördern:
«[Die Universität] stellt spezifische Angebote bereit, damit Studierenden mit Handicap ein Studieren ohne Barrieren ermöglicht und der gesetzliche Anspruch auf eine gleichberechtigte Teilnahme am Studienbetrieb gewährleistet werden kann.»
2020 erliess die Universität ihren «Code of Conduct» und spricht sich auch hier gegen jegliche Art von Diskriminierung aus:
«Wir dulden keine Benachteiligung in Bezug auf Alter, Geschlecht, Geschlechtsidentität, Herkunft, Sprache, sexueller Orientierung, Religion, politischer Überzeugung, psychischer und physischer Beeinträchtigung oder der persönlichen Lebensform und Lebenslage.»
Auch im Universitätsstatut von 2012 ist in § 6 festgelegt, dass die Universität Studierenden mit Behinderungen das Studium erleichtert. Verschiedene Studienordnungen enthalten Regelungen für Nachteilsausgleiche. Die Kommission Lehre hat 2015 den Prozess für den Nachteilsausgleich verabschiedet.